1.                 NAME UND ZWECK

 

Art.      1      Unter dem Namen UNIHOCKEY-CLUB ZUZWIL - WUPPENAU besteht eine am 20. Januar 1991 gegründete Institution im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. Der Unihockey-Club Zuzwil - Wuppenau                      (nachfolgend UHC ZuWu genannt) ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art.      2      Der UHC ZuWu mit Sitz in Zuzwil bezweckt:

a)       den Zusammenschluss von Unihockey-Freunden

b)       die Verbreitung des Unihockey-Sports

c)       die Pflege guter Kameradschaft

d)       die allseitig körperliche Ausbildung

 

Art.      3      Der UHC ZuWu ist Mitglied von Swiss Unihockey, dessen Statuten verbindlich sind.

 

2.                 MITGLIEDSCHAFT

 

Art.      4      Der UHC ZuWu besteht aus Aktiv-, Passiv-, Gönner- und Ehrenmitgliedern.

 

Art.      5      Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand nach drei Schnuppertrainings.

 

Art.      6      Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner aufgenommen werden die gewillt sind, die Bestrebungen des UHC ZuWu zu fördern und einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Der                              Beitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

 

Art.      7      Ehrenmitglied

a)     Personen, die sich in hervorragender Weise um den UHC ZuWu bemüht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

b)     Es kann nur ein Ehrenmitglied pro Jahr aufgenommen werden.

c)      Der Jahresbeitrag für aktive Ehrenmitglieder beschränkt sich auf die Lizenzgebühren von Swiss Unihockey.

 

Art.      8      Der Austritt aus dem Verein kann auf jede ordentliche Hauptversammlung hin durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erfolgen. Die Verpflichtung zur Bezahlung des ganzen                            Mitgliederbeitrages sowie die Erfüllung weiterer finanzieller Verpflichtungen sowie Helfereinsätze für das laufende Vereinsjahr gegenüber dem Verein bleiben bestehen.

 

3.                 ORGANISATION

 

Art.      9      Die Organe des UHC ZuWu sind:

a)       die Hauptversammlung

b)       der Vorstand

c)       die zwei Rechnungsrevisoren

 

 

4.                 DIE HAUPTVERSAMMLIUNG

 

Art.      10    Die ordentliche Hauptversammlung (HV) findet alljährlich im 1. oder 2. Quartal zur Erledigung folgender Geschäfte statt:

a)       Jahresbericht des Präsidenten

b)       Abnahme der Jahresrechnung

c)       Festsetzung der Mitgliederbeiträge

d)       Ernennungen und Auszeichnungen

e)       Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

f)        Allfällige Statutenrevisionen

 

Art.    11      Eine ausserordentliche HV findet zur Erledigung dringender Geschäfte statt, wenn

a)       der Vorstand die Einberufung als notwendig erachtet oder

b)       die Einberufung durch mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

 

Art.    12      Alle Mitglieder sind mindestens 20 Tage vor dem festgesetzten Datum per Post oder Elektronisch schriftlich zur HV einzuladen. Auf der Einladung muss die Traktandenliste enthalten                           sein. Allfällige Anträge aus Mitgliederkreisen müssen spätestens sieben Tage vor der HV dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

 

Art.    13      Stimm- und wahlberechtigt sind sämtliche Aktivmitglieder. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Wahlen                       und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sofern nicht mindestens von 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Durchführung verlangt wird.

 

5.                 DER VORSTAND

 

Art.    14      Die HV wählt jedes Jahr den Vorstand, bestehend aus mindestens drei

                    Personen:

a)   dem Präsidenten

b)   dem Aktuar

c)   dem Kassier

 

Der Vorstand kann optional um folgende Personen erweitert werden; Vize-Präsident/Sponsoring, Junioren-Obmann, Event-Verantwortlicher, Cheffunktionär Spielbetrieb

 

Art.   15       Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Art. 60 ff ZGB oder nach Statuten ausdrücklich die HV zuständig ist.

   

Art.    16      Funktionsbereiche des Vorstandes:

a)       Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen. Er leitet Sitzungen des Vorstandes und überwacht die laufenden Geschäfte. Er ist für die Einladung zur HV verantwortlich und verfasst für jede ordentliche HV den Jahresbericht. Er besucht stichprobenweise das Training.

b)       Der Aktuar ist Stellvertreter des Präsidenten, sofern kein Vize-Präsident vorhanden. Er führt über die HV und Vorstandssitzungen die Protokolle.Der Kassier ist zuständig für das gesamte Rechnungswesen. Er ist für den Einzug der Mitgliederbeiträge zuständig und hat jederzeit eine abschlussreife Buchhaltung zu führen. Er haftet für die ihm anvertrauten Gelder und erstellt zuhanden der ordentlichen HV die Jahresrechnung und das Budget.

c)       Der Vize-Präsident/Sponsoring ist Stellvertreter bei Abwesenheit des Präsidenten und verantwortlich für die Sponsoreneinnahmen.

d)       Der Junioren-Obmann ist für die Stellung und Ausbildung der Juniorentrainer zuständig und ebenfalls erste Anlaufstelle für Probleme der Junioren.

e)       Der Event-Verantwortliche organisiert und koordiniert vereinsinterne sowie -externe Aktivitäten und Anlässe.

f)        Der Cheffunktionär Spielbetrieb ist für einen reibungslosen Ablauf der Heimrunden zuständig. Dies beinhaltet die Helferpläne, Gastronomie, Hallenreservation, Betreuung der Schiedsrichter (extern/intern) und des Schiedsrichterobmanns.

 

         Art.    17      Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind.

 

Art.    18      Die Vorstandsmitglieder stellen sich ehrenamtlich zur Verfügung. Sie haben Anspruch auf die Vergütung der effektiven, mit der Ausübung ihrer Pflichten verbundenen Spesen.

 

Art.    19      Der Vorstand beschliesst über sämtliche Ausgaben im Rahmen des von der HV genehmigten Budgets.

 

6.                 DIE RECHNUNGSREVISOREN

 

Art.    20      Die zwei Rechnungsrevisoren werden von der HV für eine Amtsperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Art.    21      Die Rechnungsrevisoren überprüfen anhand der Belege einmal jährlich die Vereinsbuchführung und erstatten der HV schriftlichen Bericht.

 

7.                 VEREINSFINANZEN / MITGLIEDERBEITRÄGE

 

Art.    22      Für die Verbindlichkeiten des UHC ZuWu haftet nur sein Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  

Art.    23      Die Mitgliederbeiträge betragen maximal:

                    Für Aktivmitglieder:                    Fr. 300.--

                    Für Junioren:                              Fr. 200.--

 

Aktivmitgliedern sowie Junioren, die eine offizielle Funktion (Trainer, Schiedsrichter, Funktionär und Vorstand) im Verein ausüben, wird der Mitgliederbeitrag erlassen.

 

8.                        VEREINSKONTEN

 

Art.    24      Die Vereinskonten sind Kollektiv unterzeichnungsberechtigt vom Präsidenten, Aktuarin und Kassier.

 

Art.    25      Neben dem offiziellen Vereinskonto bei der Bank in Zuzwil gibt es ein Juniorenkonto. Dies kann je nach Sponsoring bei einer weiteren Bank gemacht werden.

 

Art.    26      Kontozugriff besitzen der Präsident, Kassier und Aktuar.

 

Art.    27      Situationsbedingt können auch weitere Vorstandsmitglieder Einzelunterschrift auf die Vereinskonten erhalten.

                   

9.                       PFLICHTEN DER VEREINSMITGLIEDER

 

Art.    28      Die Aktivmitglieder haben den an der HV festgelegten Mitgliederbeitrag bis spätestens am 31. März der laufenden Saison zu entrichten.

 

Art.    29      Die Trainings und Veranstaltungen sind regelmässig und pünktlich zu besuchen. Im Verhinderungsfalle ist dem Trainer vorgängig eine begründete Entschuldigung

                    abzugeben.

 

Art.    30      Die Spieler haben sich bei allen Anlässen sowie auf dem Hin- und Rückweg anständig und diszipliniert zu verhalten. Sie haben sich in jeder Hinsicht den Anordnungen des Trainers zu                          unterziehen.

 

Art.    31      Die Spieler können zur Mitarbeit an Sonderaktionen, welche den Interessen des UHC ZuWu dienen, verpflichtet werden.

 

Art.    32      Jedes Mitglied ist zur Leistung von Helfereinsätzen an Heimrunden verpflichtet. Kann ein Mitglied seinen Einsatz nicht leisten ist er frühzeitig angehalten, sich um Ersatz zu kümmern.                            Bei unentschuldigtem Fernbleiben ohne Ersatz wird eine

                    Busse erhoben von:

Aktivmitgliedern:          CHF 100.00.--

                     Junioren:                       CHF   50.00.--

                   

Art.    33      Der Vorstand behält sich die Möglichkeit vor, ein Vereinsmitglied, welches das Vereinsleben durch sein Fehlverhalten stört oder durch wiederholtes unsportliches Verhalten negativ in                          Erscheinung tritt, aus dem Verein auszuschliessen.

 

10.               SCHIEDSRICHTER

 

Art.    34      Alle Aktivmannschaften sind dafür verantwortlich, dass das Schiedsrichterkontingent erfüllt wird.

                    Pro Aktivmannschaft KF:           ein Schiedsrichter

                    Pro Aktivmannschaft GF:           zwei Schiedsrichter

                    Für Juniorenmannschaften:       ein Schiedsrichter

 

Art.    35      Der Vorstand kann bei Nichterfüllung des Kontingentes die Bussen direkt an die aktiven Mannschaften verrechnen oder auch Mannschaften nicht für die Meisterschaft anmelden.

 

Art.   36      Rücktritte als Schiedsrichter sind dem Vorstand schriftlich bis zum 31. Januar der laufenden Saison zu melden.

 

Art.    37      Externe Schiedsrichter werden automatisch Mitglieder des UHC ZuWu.

 

Art.    38      Honorare für Schiedsrichter:     

                    Mit Spieler-Lizenz:     CHF 700.- pro Saison plus keinen Mitgliederbeitrag

                    Ohne Lizenz:              CHF 1000.- pro Saison

                   

Art.    39      Provision für Mitglieder, welche einen nicht vereinsinternen Schiedsrichter vermitteln beträgt CHF 200.-. 

        

11.                     BUSSEN

 

Art.    40      Mannschaften

                    Alle Verbands-, Meisterschafts- oder Cupbussen, welche durch Selbstverschulden geholt werden, müssen durch die Mannschaft bezahlt werden.

 

Art.    41      Spieler

                    Bussen aufgrund roter Karten werden durch den Spieler persönlich bezahlt.

 

Art.    42      Schiedsrichter

                    Bei Bussen wegen Nichterfüllen des Einsatzes wird der Vorstand von Fall zu Fall entscheiden, ob der Verein die Busse übernimmt oder der Schiedsrichter selbst.

 

12.               STATUTENREVISION, AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

Art.    43      Zu einer Statutenrevision bedarf es der 2/3-Mehrheit der an der HV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Art.    44      Über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur die ¾-Mehrheit der an der HV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschliessen.

   

13.               WEITERE BESTIMMUNGEN

 

Art.    45      Bei nicht 18-jährigen Bewerbern müssen die Eltern die schriftliche Anmeldung mitunterzeichnen.

 

Art.    46      Der UHC ZuWu besitzt keine Unfall- und keine Haftpflichtversicherung. Bei Verletzungen oder Materialschäden, insbesondere bei Unfällen, die sich bei Fahrten zu Vereinszwecken ereignen,                      haften die fehlbaren Mitglieder persönlich. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung.

 

Art.    47      Jedem Mitglied wird ein Exemplar der Statuten ausgehändigt.

 

Art.    48      Die vorstehenden Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die HV vom 21. Juni 2019 in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten und HV-Beschlüsse mit statutarischer Wirkung.

 

14.               DATENSCHUTZ

 

Art.    49      Die Personaldaten aller Mitglieder werden in einer internen Datenbank erfasst und verwaltet. Mit Ausnahme von swissunihockey und der nationalen Datenbank für Sport (NDS) werden                        die Daten nicht an Dritte weitergegeben. Dem NDS werden nur die Daten aller Mitglieder bis zum 20. Lebensjahr weitergegeben. Diese werden nur für die Ausschüttung der                                              Subventionen (J&S-Gelder) sowie für anonymisierte Auswertungen über das Sportverhalten von Kindern und Jugendlichen verwendet. Der Gemeinde Zuzwil werden die Daten aller                                Mitglieder, welche in der Gemeinde wohnhaft sind, weitergegeben. Diese dienen zur Ausschüttung der Gemeindebeiträge an den UHC ZuWu.

 

Art.    50      Das Mitglied bzw. seine gesetzlichen Vertreter bestätigen mit ihrer Mitgliedschaft die ausdrückliche Einwilligung, dass der UHC Zuzwil-Wuppenau Foto- und Videomaterial mit dem                                Vereinsmitglied machen, nutzen, veröffentlichen und Dritten (z.B. Zeitungen) zur Verfügung stellen kann. Diese Einwilligung ist unwiderruflich, unentgeltlich, ohne jede zeitliche, örtliche                      und inhaltliche Einschränkung und gilt für Aufnahmen in unveränderter oder veränderter Form und ungeachtet der Übertragungs-, Träger-, und Speichertechniken (wie z.B. Internet und                      Social Media).

 

 

UNIHOCKEY-CLUB ZUZWIL - WUPPENAU

 

 

 

Stand der Statuten 30.9.2023